Krankenzusatzversicherung und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Bei Antragstellung für eine Krankenzusatzversicherung sind in fast allen Fällen Fragen zum Gesundheitszustand zu beantworten. Bei einer Zahnzusatzversicherung sind dies unter anderem Fragen zu fehlenden Zähnen oder zu angeratenen oder laufenen Behandlungen.

Sofern Erkrankungen oder Unfallfolgen folgenlos ausgeheilt sind, wird der Abschluss einer Krankenzusatzversicherung wahrscheinlich problemlos möglich sein. Anders sieht dies bei chronischen Erkrankungen oder laufenden Behandlungen aus. Hier kann es bereits sehr schwer bis unmöglich sein, eine gute Krankenzusatzversicherung abzuschließen.

Wer sich nun aber denkt, er könne bei Abschluss einer Krankenversicherung einfach wichtige Angaben verschweigen und bei einer Zahnzusatzversicherung z.B. nicht angeben, dass ihm bereits 6 oder mehr Zähne fehlen, der wird spätestens im Leistungsfall das nachsehen haben.

Mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes sind die Handhabungen mit vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen zu Gunsten der Verbraucher zwar verbessert worden, doch grundsätzlich kann der Versicherer bei Verschweigen wichtiger Gesundheitsangaben von der Leistung frei sein.
Sehr ärgerlich kann dies beispielsweise bei einer teuren Zahnersatzmaßnahme oder bei einer Krankenhauszusatzversicherung für den stationären Bereich nach einer Krankenhausbehandlung sein. Denn die hier aufgelaufenen Kosten könnten immens sein.

Selbst wenn die Behandlung wegen einer anderen Krankheit als der verschwiegenen später erfolgt, kann die Wahrheit später ans Licht kommen und der Versicherer könnte die Krankenzusatzversicherung oder die Zahnversicherung einfach kündigen. Hat sich dann bereits eine andere Krankheit eingestellt, so kann es in so einem Fall noch schwerer sein, eine passende neue Krankenzusatzversicherung zu finden.

Bei grob fahrlässigem Verschweigen verjähren falsche Angaben 5 Jahre nachdem sie gemacht wurden. Selbst bei arglistiger Täuschung bezüglich der Gesundheitsangaben bei Abschluss der Krankenzusatzversicherung kann sich der Versicherer nach 10 Jahren nicht mehr auf die falschen Angaben berufen, obwohl möglicherweise nachgewiesener Maßen eine vorvertragliche Anzeigepflcihtverletzung bei Antragstellung zur Krankenzusatzversicherung vorlag.

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